By
In Allgemein Posted Aufwendungen für Erststudium
Aufwendungen für ein Erststudium können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Aufwendungen für ein Erststudium können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 39a EStG) kann jeder unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Freibeträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren eintragen lassen.
Faire und einfache Besteuerung für mehr Wachstum in Europa
Bundesarbeitsminister gibt neue Arbeitsschutzregeln heraus
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Detaillierte Leistungsbeschreibung erforderlich
Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in der Corona-Krise