By
In Allgemein Posted Fristverlängerung für Registrierkassen-Umstellung
Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen.
Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen.
Grundsätzlich sind sämtliche Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 3.9.2019 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vorgelegt.
Gesetzesänderung zum Jahreswechsel droht
BFH verneint Werbungskostenabzug