Unterhaltszahlungen an Eltern als außergewöhnliche Belastung

Die aufgrund der krankheitsbedingten Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim durch ein Kind geleisteten Unterhaltszahlungen sind dem Grunde nach im Rahmen des § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Insofern danach Zahlungen, die im Rahmen des Elternunterhalts für die krankheitsbedingte Pflege des Elternteils geleistet werden, aufgrund des Abzugs der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht in voller Höhe zum Abzug zugelassen werden, ist die Regelung des § 33 EStG nicht verfassungswidrig. So lautet die Entscheidung des Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil v. 13.3.2018, 11 K 3653/15). Doch was lag dieser Entscheidung zugrunde?

Elternunterhalt als außergewöhnliche Belastung

Gegenstand der Klage war der von den Klägern eingereichte Antrag zur Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen der Klägerin an deren Mutter als außergewöhnliche Belastung. Die geltend gemachten Aufwendungen nach § 33 EStG wurden vom Finanzamt dem Grunde nach anerkannt. Da das Finanzamt jedoch auf Grundlage des Einkommens beider Kläger den Betrag der zumutbaren Belastung in Höhe von 4.851 EUR berechnete, hatte dies keine steuerliche Auswirkung. Die Kläger tragen im Klageverfahren vor, das Finanzamt habe den für den Abzug nach § 33 EStG maßgebenden Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Gesamtheit der Einkünfte beider Eheleute ermittelt. In § 33 EStG werde jedoch auf „einen” Steuerpflichtigen Bezug genommen. Zudem sei ausschließlich die Klägerin von der besonderen Belastung betroffen, weswegen die Klage sachgerecht sei. Für die Berechnung des an ihre Mutter zu leistenden Unterhalts sei allein ihr Einkommen maßgebend gewesen.

Die Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG

Die Entscheidung des Finanzgerichts lautete, dass entgegen der Auffassung der Kläger, bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten zugrunde zu legen sei, auch wenn allein die Klägerin zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sei. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Steuerpflichtigen (im Plural) sei maßgebend bei der Festlegung der zumutbaren Belastung in § 33 Abs. 3 EStG. Des Weiteren folge dies aus der von den Klägern selbst gewählten und beantragten Zusammenveranlagung, bei welcher die Einkünfte beider Ehegatten den Ehegatten gemeinsam zugerechnet sowie, insofern keine andere Vorschrift besteht, die Ehegatten folglich gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden (§ 26b EStG).

Die Regelung des § 33 EStG ist verfassungskonform

Das Finanzgericht hat mit dem rechtskräftigen Urteil vom 13. März 2018 zudem entschieden, dass die Regelung des § 33 EStG nicht verfassungswidrig sei, insofern danach Zahlungen, die im Rahmen des Elternunterhalts für die krankheitsbedingte Pflege des Elternteils geleistet werden, nicht in voller Höhe zum Abzug zugelassen werden. Wie Haufe berichtet, sei die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zumutbaren Belastung an den Gesamtbetrag der Einkünfte in § 33 Abs. 3 EStG ebenfalls verfassungskonform. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass bei einem zu Elternunterhalt verpflichteten Ehegatten für die Ermittlung der zumutbaren Belastung allein die eigenen Einkünfte dieses Ehegatten berücksichtigt werden, besteht bei zusammenveranlagten Ehegatten nicht

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