Fristen und Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2018

2019 greifen gesetzliche Neuregelungen für die Abgabefristen der Steuererklärungen des Kalenderjahrs 2018. Die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für das Jahr 2018 sind bis zum 31. Juli 2019 einzureichen. Die verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen tritt dieses Jahr zum ersten Mal in Kraft. Die Fristverlängerung basiert auf dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679)

Auf die neue Abgabefrist wird auf der Website von Haufe unter Berufung auf die Finanzverwaltung aufmerksam gemacht. Thüringens Finanzministerin Taubert verkündigt: „Die Steuerpflichtigen haben in diesem Jahr mehr Zeit für ihre Steuererklärungen. Die Abgabefrist für Steuererklärungen des Jahres 2018 endet grundsätzlich am 31. Juli 2019, beratene Steuerpflichtige haben in der Regel sogar bis zum 29. Februar 2020 Zeit. Für alle Besteuerungszeiträume vor 2018 gelten die bisherigen Regelungen.“

Jedoch gilt dies nicht für die Umsatzsteuererklärung, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2018 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr bereits einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einzureichen (siehe § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 UStG).

Im Falle von Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem Wirtschaftsjahr ermitteln, welches vom Kalenderjahr abweicht, gilt Folgendes: Die Frist endet nicht vor Ablauf des 5. Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2018/2019 folgt.

Fristverlängerung für die Steuererklärung 2018
Insofern die zuvor genannten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Vereinigungen, Verbände, Körperschaften oder Behörden im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG (bspw. Steuerberater) angefertigt werden, gilt eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung vorbehaltlich § 109 AO Abs. 2 AO grundsätzlich sogar bis zum 29. Februar 2020.

Fristverlängerung für begründete Einzelanträge
In der Vergangenheit wurde auf Grundlage der sogenannten Fristerlasse in begründeten Einzelfällen und bei begründeten Einzelanträgen, eine Verlängerung der Frist über den 31. Dezember des Folgejahres hinaus gewährt. Die allgemeine Fristverlängerung bis 28. Februar des Zweitfolgejahres für sogenannte Beraterfälle wurde bereits seit 2009 im Bundesland Hessen im Rahmen eines Pilotprojekts getestet. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Verlängerung der Abgabefrist wurden insbesondere für diejenigen Steuerpflichtigen deutlich verschärft, welche sich fachkundig vertreten lassen.

Vorbehalt einer Vorabanforderung
Den Finanzbehörden bleibt vorbehalten, Steuererklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Abgabefrist vom Steuerpflichtigen anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll vor allem dann Gebrauch gemacht werden, wenn

• für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die nötigen Steuererklärungen nicht fristgerecht oder gar nicht abgegeben wurden,
• kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
• aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung entstanden ist,
• hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
• für Beteiligte an Gemeinschaften und Gesellschaften Verluste festzustellen sind oder
• die Arbeitslage der Finanzämter es erforderlich macht.

Vereinbarungen zwischen Finanzverwaltung und Steuerberater
Im Rahmen der sogenannten Kontingentierung ist es Angehörigen steuerberatender Berufe möglich, mit Finanzämtern Vereinbarungen zu treffen. Folglich kann ein bestimmter prozentualer Anteil an Steuererklärungen bis zu einem eigens vereinbarten Stichtag abgegeben werden (siehe § 149 Abs. 6 AO). Ziel ist es, anhand der Kontingentierung einen kontinuierlichen Eingang von Steuererklärungen bei den zuständigen Finanzämtern zu bewirken.

Nichteinhaltung der Frist
Wird die Frist zur Abgabe der Steuererklärung nicht eingehalten, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und auch festsetzen (siehe §§ 328 ff.). Sollte sich diese Maßnahme als erfolglos erweisen, kann die Finanzbehörde eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen (siehe §162 AO). Im Falle, dass der Steuerpflichtige gegen den Schätzungsbescheid Einspruch erhebt, kann das Finanzamt von der Fristsetzung nach § 364b AO Gebrauch machen, wonach Beweismittel sowie Erklärungen, die erst nach Ablauf der Frist vorgelegt werden, nicht mehr berücksichtigt werden.

Automatisierter Zuschlag für verspätete Steuererklärungen 2018
Für Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2018 abzugeben sind, wird jetzt der automatische Verspätungszuschlag eingesetzt. Auch dieser wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in § 152 Abs. 2 AO neu geregelt.

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